Trotz TSE-Aufschub: Taxi bald umrüsten

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit einer pragmatischen Lösung auf die anhaltende Kritik an den kurzen Fristen bei der TSE-Einführung für Taxis reagiert. Auch wenn die Pflicht zur entsprechenden technischen Sicherung von Taxametern grundsätzlich weiterhin ab dem 1. Januar 2024 gilt, kriegen betroffene Fahrerinnen, Fahrer und Taxiunternehmen noch einmal einen Aufschub. Bis zum 31. Dezember 2025 werden nicht TSE-gesicherte Taxameter vorläufig noch nicht beanstandet. Sowohl die großen Taxi- und Mietwagenverbände (BVTM und TVM) als auch die Taxi- Versicherungen haben diese sogenannte Nichtbeanstandungsregelung begrüßt.

Was ist die TSE-Pflicht?

TSE steht für Technische Sicherheitseinrichtung. Schon seit Januar 2020 müssen Kassen in Geschäften mit einer solchen Sicherungskomponente versehen werden. Auch die damals viel diskutierte sogenannte Bonpflicht war und ist Teil dieser Neuerung. Die TSE stellt sicher, dass alle Abrechnungsvorgänge der Kasse lückenlos aufgezeichnet werden. So soll Steuerbetrug ein Riegel vorgeschoben werden. Taxis bzw. Taxameter waren bislang von der Verpflichtung ausgenommen. Das soll sich nun ab dem 1. Januar 2024 ändern.

Die Fristen zur Einführung der neuen Technik in die Fahrzeuge wurden sowohl vom Bundesverband Taxi- und Mietwagen e. V. (BVTM) als auch vom Taxi- und Mietwagenverband Deutschland e. V. (TVM) kritisiert. Denn nicht alle Taxameter sind ohne Weiteres mit entsprechenden Modulen aufrüstbar und auch bei aufrüstbaren Wegstreckenzählern kommen hohe Kosten auf die Betreiber zu. Dass die Aufrüstung der Technik binnen weniger Monate erfolgen sollte, sorgte bei vielen Taxibetreibern für Ärger.

Ab wann gilt die TSE-Pflicht für Taxis?

Die Pflicht, auch Taxifahrten mithilfe einer TSE lückenlos aufzuzeichnen, wurde im Juni 2023 bekannt gegeben und gilt ab dem 1. Januar 2024. Eine viel zu kurze Frist, wie nicht nur der Taxi- und Mietwagenverband fand, sondern jetzt auch das Bundesministerium der Finanzen. Um den Taxiunternehmen mehr Zeit für die Beschaffung und den Einbau der Sicherheitsmodule zu geben, wurde im Oktober 2023 festgelegt, dass das Fehlen von TSEs bis zum 31. Dezember 2025 zwar rechtlich eigentlich unzulässig ist, aber noch nicht beanstandet wird.

Für Taxis, die seit dem 1. Januar 2022 mit einem INSIKA-Abrechnungssystem ausgestattet wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027. Zudem besteht für die betreffenden Geräte die Aussicht, dass nur die im Gerät eingesetzte TIM-Card durch eine neue TSE-Karte ersetzt werden muss. Diese Lösung wäre deutlich kostengünstiger als der unnötige Tausch des ganzen Geräts.

Was müssen Taxibetreiber jetzt beachten?

Auch wenn die neue Nichtbeanstandungsregelung vorläufig noch einmal eine Gnadenfrist bedeutet, sollten Taxiunternehmen jetzt nicht die Hände in den Schoß legen. Auch die großen Verbände BVTM und TVM, die mit ihrer Überzeugungsarbeit den Aufschub überhaupt erst ermöglicht haben, mahnen dazu, die Umrüstung jetzt zu planen. Denn die zwei Jahre zusätzlicher Aufschub sind schnell vorbei. Zudem ist davon auszugehen, dass die Betriebe, die derartige Umrüstungen vornehmen, in den nächsten beiden Jahren gut zu tun haben werden. Es ist also ratsam, die Aufrüstung nicht bis ins vierte Quartal 2025 zu verschleppen. Insbesondere auch deshalb, weil nicht damit zu rechnen ist, dass die Finanzämter nach Ende der neuen Übergangsfrist noch einmal ein Auge zudrücken werden, wenn bei Kontrollen kein TSE-Modul vorhanden ist.

Fahrzeuge, die mit einem der oben genannten INSIKA-Systeme ausgestattet sind und von der entsprechenden Ausnahmeregelung bis Ende 2027 Gebrauch machen, müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Ursprünglich sollte die Pflicht zur Meldung am 31. Januar 2024 enden. Mit der neuen Nichtbeanstandungsregelung müssen auch solche INSIKA-Systeme jetzt erst bis zum 31. Dezember 2025 angemeldet werden. Bestenfalls reicht diese Zeit dann bereits aus, das Abrechnungssystem mit einer TSE-Karte auszustatten.

Auch wenn das Taxameter in einem Fahrzeug mit einem TSE-Modul aufgerüstet wurde, muss das ans Finanzamt gemeldet werden. Hintergrund ist, dass das Finanzamt die kryptografischen Signaturen des Moduls kennen muss, um bei Kontrollen sicherstellen zu können, dass bei der Abrechnung alles seine Richtigkeit hat. Umgekehrt müssen außer Betrieb genommene TSE-Module beim Finanzamt auch wieder abgemeldet werden.

Taxiunternehmen, die über ihren Landesverband oder ihre Taxizentrale Mitglied im BVTM sind, steht eine Liste zur Aufrüstbarkeit aller gängigen Taxameter Modelle zur Verfügung. Die Planung der Um- und Aufrüstung der eigenen Flotte wird damit erheblich vereinfacht.

Mit Blick auf Ihre Taxi- Versicherung ändert sich mit der Einführung der TSE-Pflicht bis auf Weiteres übrigens nichts. Zumindest in diesem Bereich bleibt vorläufig also alles beim Alten.

Gilt für die neuen Systeme eine Bonpflicht wie in Gastronomie und Einzelhandel?

Wenn ein Fahrzeug mit einem Belegdrucker ausgestattet ist, muss die Quittung grundsätzlich auch ausgedruckt werden. Wie bei anderen Kassensystemen besteht aber die Möglichkeit, den Fahrgästen den Beleg stattdessen in digitaler Form anzubieten. Zum Beispiel in Form eines mit dem Smartphone scannbaren QR-Codes, der auf einen digitalen Beleg verweist. Bis auf Weiteres dürfen in Wagen ohne Belegdrucker die Quittungen zudem auch von Hand ausgestellt werden.