Novelle des Personenbeförderungsgesetzes

Modernisierung des Personenbeförderungsrechts

Am 03.03.2021 beschloss der Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages eine Modernisierung des Personenbeförderungsrechts und damit auch des Personenbeförderungsgesetzes. Der Ausschuss sprach sich in der Sitzung mit den Stimmen der Regierungskoalition von CDU/CSU und SPD sowie Bündnis 90/Die Grünen, für den Entwurf des von den Koalitionsfraktionen beschlossenen „Änderungsgesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts – PBefG“ aus. AfD, FDP und Linke lehnten den Änderungsantrag und den Gesetzesentwurf ab. Der Entwurf verfolgt das Ziel, neuen Formen der Mobilität einen rechtlichen Rahmen zu geben. Durch Zulassung eines „bedarfsgesteuerten Linienverkehrs“ sollen Verkehrsunternehmen im ländlichen Raum und bei Stoßzeiten, zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten des lokalen Angebotes erhalten. Um auch außerhalb des ÖPNV neue Bedienformen geteilter Nutzungen genehmigungsfähig zu machen, soll ein neuer „gebündelter Bedarfsverkehr“ eingeführt werden. Diese Verkehrsform ermöglicht die Vermietung einzelner Sitzplätze, um Fahraufträge verschiedener Fahrgäste entlang ähnlicher Wegstrecken zusammenzufassen. Nach dem Gesetzentwurf dürfen digitalbasierte Angebote für einen gebündelten Bedarfsverkehr nur den Bestellmarkt bedienen. Sie unterliegen keiner Betriebs- und Beförderungspflicht und müssen nicht zum Betriebssitz zurückkehren. Die Kommunen sollen zudem Steuerung und Gestaltung der Standards der neuen Angebote selbst festlegen.

Berücksichtigung von Anregungen des Bundesrates

Die Regierungskoalition greift in dem Änderungsantrag Anregungen des Bundesrates auf. Beibehalten wird die Pflicht auftragsloser Mietwagen, zum Betriebssitz zurückzukehren. Allerdings können jetzt auch andere Abstellorte mit einer bestimmten Distanz zum Betriebssitz festgelegt werden. Um Taxibetriebe zu entlasten, können die genehmigenden Behörden, eine Taxitarifpflicht mit einem festgelegten Tarifkorridor, der Höchst- und Mindestpreise enthält, lockern. Weiterhin können zu Fahrtzielen, die häufig frequentiert werden, Streckentarife festgelegt werden. In Zukunft haben Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern die Möglichkeit, die dort geltenden Regelungen auf Mietwagen anzuwenden. Voraussetzung ist, dass der per App vermittelte Verkehr durch Mietwagen, das gesamte Fahrtaufkommen des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen und Mietwagen sowie des gebündelten Bedarfsverkehr, um einen Anteil von 25 Prozent überschreitet. Der Bundesrat stimmte dem Gesetzesentwurf für ein neugefasstes Personenbeförderungsgesetz am 26.03.2021 zu. Das Gesetz enthält unter anderem die Abschaffung einer Ortskundeprüfung, welche zuletzt für Taxifahrer galt. Es muss nur noch ein Navigationsgerät mitgeführt werden, das dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Anstelle der bisherigen Prüfung müssen alle Fahrerinnen und Fahrer, die in der Personenbeförderung tätig sind, eine kleine Fachkunde absolvieren.

Übergangsregelung in Bayern

Neubewerber für einen P-Schein müssen in Bayern zunächst die Fachkunde nicht nachweisen. Tritt das Personenbeförderungsgesetz am 2. August 2021 in Kraft, dürfen die Genehmigungsbehörden bei Neuanträgen auf einen Personenbeförderungsschein (P-Schein) für Taxis, keine Ortskunde verlangen. Erforderlich wird eine Fachkundeprüfung, wobei noch nicht klar ist, wie diese inhaltlich ausgestaltet sein soll und wer sie abnimmt. Entsprechende Untersuchungen über Inhalt und Abnahme laufen derzeit im Bundesinnenministerium. Da abzusehen ist, dass die Untersuchungen nicht rechtzeitig abgeschlossen sein werden, hat Bayern als erstes von allen Bundesländern eine landesweite Übergangsregelung erlassen. Dieser Regelung zufolge, wird der Fachkundenachweis für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen für Taxis, Mietwagen sowie des gebündelten Bedarfsverkehrs, wegen bestehender „tatsächlicher Unmöglichkeit“ zumindest vorübergehend nicht verlangt. Die Übergangsregelung sei in Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bestimmt worden und gilt für das gesamte Gebiet des Freistaates Bayern. Sie findet so lange Anwendung, bis eine künftige bundeseinheitliche Regelung durch das Bundesministerium für Verkehr erlassen wird. Die bayerische Übergangsregelung bestimmt weiter, dass die Gültigkeit eines Personenbeförderungsscheins von bisher fünf auf drei Jahre verkürzt wird. Daneben wird festgelegt, dass alle erteilten Fahrerlaubnisse mit einer sogenannte „auflösenden Bedingung“ versehen werden. Aus dem Innenministerium hieß es dazu, dass eine Fahrerlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen nur zusammen mit der auflösenden Bedingung erteilt wird. Die auflösende Bedingung regelt, dass die Erlaubnis erlischt, wenn ihr Inhaber nicht spätestens ein Jahr nach einer Beauftragung, der zuständigen Stelle eine Bestätigung über die Fachkundeprüfung vorlegt. Die Frist von einem Jahr beginnt ab dem Zeitpunkt der Beauftragung. Somit müssen Inhaber eines P-Scheins, der ab dem 02.08.2021 ausgestellt wird, die Fachkunde nachträglich nachweisen, sobald ihre Inhalte und das Prüfungsverfahren vom Gesetzgeber festgelegt wurden. Dem Gesetzgeber bleiben also zwölf Monate Zeit zur weiteren endgültigen Ausgestaltung.