Kurzarbeiterregelung für das Taxigewerbe - Erleichterter Zugang bis Ende Juni

Die Corona-Pandemie hat auch das Taxigewerbe fest im Griff. Die Unternehmen klagen über sinkende Fahrgastzahlen, müssen aber dennoch ihre Angestellten behalten. Gerade in der Taxibranche sind diese enorm wichtig. Denn neue Fachkräfte anzulernen ist sehr aufwändig und oftmals mit einem enormen Zeitbedarf verbunden. Aus diesen Gründen hat die Bundesregierung die aktuell gültigen Sonderbedingungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis zum September 2021 verlängert. Unternehmen, die bis Ende Juni 2021 das Kurzarbeitergeld beantragen profitieren in einem besonderen Maße vom erleichterten Zugang, und den Möglichkeiten, die dadurch geboten werden.

Wer kann das Kurzarbeitergeld beantragen?

Das Kurzarbeitergeld kann von jedem Unternehmen beantragt werden. Ausgenommen sind Personen, die das Taxi auf eigene Rechnung fahren und dementsprechend nicht in einem Angestelltenverhältnis sind. Diese Solo-Selbständigen müssen auf andere Programme der Bundesregierung zurückgreifen und können mit diesen den Einkommensverlust abfedern. Grundsätzlich ist es empfehlenswert das Kurzarbeitergeld von der zuständigen Versicherung (Bundesagentur für Arbeit) rechtzeitig zu beantragen. Am besten schon heute, wenn stark sinkende Fahrgastzahlen festgestellt werden. Die Kurzarbeit ist eine hohe Belastung für die Angestellten, weswegen diesen im idealen Fall auch die Aufnahme eines Zweitjobs kurzfristig gestattet werden sollte. Der Antrag kann vergleichsweise einfach gestellt werden. Ein Blick in den nächsten Absatz gibt einen Aufschluss über die notwendigen Details und Formalitäten, welche beachtet werden müssen. Wichtig ist, dass bei der Antragsstellung korrekte Daten angegeben werden. Denn ein fehlerhaft gestellter Antrag kann dazu führen, dass die Leistungen aus der Versicherung für Arbeitslose entweder abgelehnt oder zurückgefordert werden können.

Zusammengefasst: Grundsätzlich ist der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld bis einschließlich Dezember möglich. Taxibetriebe, die bereits im Juni Kurzarbeitergeld beziehen oder beantragen profitieren in einem besonderen Maße. Betriebe, welche nach Juni das Kurzarbeitergeld beantragen müssen für den erleichterten Zugang nachweisen, dass sie mit großen Verlusten aufgrund langfristig wegfallender Transportaufträge rechnen können.

Wie kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Das Kurzarbeitergeld wird nicht durch den Fahrer, sondern durch dessen Unternehmen beantragt. Als angestellte Person hat der Fahrer des Taxis die Möglichkeit, vom Kurzarbeitergeld zu profitieren. Die Agentur für Arbeit übernimmt in diesem Fall bis zu 67 % des bisherigen Nettolohns. Oftmals ist dieser nicht hoch genug, weswegen für viele Fahrer neben der Fahrt mit dem Taxi bei Bezug des Kurzarbeitergeldes einen zweiten Job suchen. Die Beantragung der Geldmittel erfolgt direkt bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese stellt die notwendigen Formulare direkt online, oder aber auf Anfrage postalisch zur Verfügung. Es werden eine ganze Reihe von Nachweisen und Dokumenten während der Antragsstellung verlangt. Diese müssen auf jeden Fall fristgerecht eingereicht werden, um die Entscheidungsfindung seitens der Behörde zu erleichtern. Wichtig ist es für den Antragssteller, dass er so genau wie möglich kalkuliert. Denn alle Beträge, welche unrechtmäßig ausgezahlt wurden, müssen wieder erstattet werden. Daher ist es sehr empfehlenswert die Einkünfte im Blick zu behalten, so kann man im Fall des Falles rechtzeitig reagieren und bei steigenden Einnahmen rechtzeitig das Kurzarbeitergeld beenden.

Was geschieht nach dem Antrag?

Der Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde bis einschließlich September 2021 deutlich erleichtert. Das bedeutet auch, dass die Prüfung stark verkürzt wurde und die Leistungen im Prinzip direkt nach der Beantragung fließen. Die Mitarbeiter werden durch den Betrieb, aber auch durch die Bundesagentur für Arbeit auf den künftigen Bezug von Kurzarbeitergeld hingewiesen. Hier ist wichtig, dass das Kurzarbeitergeld die eventuell anstehenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht beeinträchtigt. Wer in Bezug von Kurzarbeitergeld ist, muss also nicht mit dem Verlust von Geldmitteln aus dem Bezug von Leistungen aus den Sozialversicherungen rechnen. Dennoch ist die Kurzarbeit in der Regel mit einem hohen Einkommensverlust verbunden. Ein zweiter Nebenjob, oder aber eine andere Art von Einkünften sollten den Arbeitnehmern deswegen auf jeden Fall genehmigt werden. Hier gilt es darauf hinzuweisen, dass zusätzliches Einkommen auf das Kurzarbeitergeld in der Regel angerechnet wird und der Angestellte immer und auf jeden Fall für den Hauptarbeitgeber verfügbar bleiben muss.

Welche Vorteile bietet der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld?

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde aufgrund der Corona-Pandemie beschlossen, und bereits mehrmals verlängert. Konkret bedeutet der erleichterte Zugang, dass die Betriebe von verkürzten Fristen und einer schnelleren Bearbeitungszeit profitieren. Ebenso wurden verschiedene Bestandteile des Insolvenzrechts, welche üblicherweise greifen, in Gänze oder teilweise ausgesetzt. Entscheidend ist aber die Regelung, mit der nicht mehr mindestens ein Drittel der Beschäftigten unter den Rahmenbedingungen zu leiden haben. Diese Quote wurde auf 10 % der beschäftigten Arbeitnehmer herabgesetzt. Diese müssen nachweislich von den geänderten Bedingungen betroffen, und in ihrer Produktivität aufgrund von nicht vertretbaren Umständen direkt eingeschränkt sein. Ist dieses Kriterium erfüllt, so steht dem Bezug von Kurzarbeitergeld fast nichts mehr im Wege. Die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist für die Betriebe ein wichtiges Werkzeug, um die wirtschaftlichen Konsequenzen der Corona-Pandemie effektiv einzuschränken und die Lohnkosten zumindest über einen gewissen Zeitraum hinweg stark abzusenken. Die hierdurch frei werdenden Geldmittel können dann für die Absicherung des Betriebes aufgewandt werden. Dadurch ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in besseren Zeiten gesichert und die Arbeitsplätze ebenfalls.