Abrechnung der Corona-Hilfen startet

Viele Unternehmen verzeichneten während der Corona Pandemie massive Umsatzeinbrüche und waren zur Erhaltung ihres Unternehmens auf staatliche Unterstützung angewiesen: Die Überbrückungshilfen, welche in verschiedenen Stufen ausbezahlt worden sind, halfen vielen Firmen durch die Pandemie. Doch nun, nachdem das Gröbste überstanden ist und die Schlussabrechnungen für die Coronahilfen anstehen, stellt sich die Frage, wie die Endabrechnung erfolgt.

Es ist für viele Unternehmen, deren Umsätze doch nicht so stark einbrachen wie erwartet, durchaus möglich, dass die Förderhilfen wieder zurückgezahlt werden müssen. Aufschluss darüber gibt eine Schlussabrechnung, die von prüfenden Dritten eingereicht und im Anschluss von den zuständigen Bewilligungsstellen und Behörden der Länder geprüft werden muss. Wichtig dabei zu beachten ist, dass die Frist für die Einreichung dieser Endabrechnungen bereits läuft und bis spätestens Ende des Jahres 2022 abgeschlossen sein muss. Was es dabei alles zu beachten gilt, stellen wir nachfolgend genauer vor.

Die Frist läuft: Schlussabrechnungen für Überbrückungen müssen zeitnah eingereicht werden

Seit Kurzem läuft die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen hinsichtlich der Überbrückungshilfen I bis II sowie auch für die November- und Dezemberhilfen. Das heißt für die Taxiversicherung, dass die Schlussabrechnungen bis spätestens zum 31. Dezember 2022 über den Steuerberater, einen Rechtsanwalt oder einen Buchprüfer eingereicht werden müssen. Sie können auch genaue Auskunft darüber geben, ob und in welchem Umfang Rück- oder Nachzahlungen möglich sind. Das gilt für alle Hilfen ausgenommen der Stufe I.

Wichtig ist dabei laut Bundesverband Taxi vor allem, dass alle Anträge auf Coronahilfen unbedingt eine Schlussabrechnung erhalten – der Grund dafür ist, dass die Förderung häufig Grundlage für Umsatzprognosen und vorhergesagte Kosten darstellt. Sofern eine Rückzahlung erforderlich ist, gilt von der Bewilligungsstelle im Schlussbescheid eine festgelegte Zahlungsfrist.

Prüfende Dritte müssen eine Schlussabrechnung einreichen

Sobald die Fixkosten abgerechnet sind und realisierte Umsatzzahlen vorliegen, müssen sämtliche Antragsteller eine Schlussabrechnung über prüfende Dritte einreichen. Hierfür wird ein digitales Portal für die Anträge zur Verfügung gestellt. Weiterhin lassen sich falsche Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung durch einen prüfenden Dritten auch nachträglich korrigieren. Nachdem die Bewilligungsstelle alles sorgfältig geprüft hat, erhalt man dann eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt – abhängig vom gewählten Überbrückungsprogramm kann dies aber auch zu eine Rück- oder Nachzahlung führen, zu der man dann verpflichtet ist.

Wichtig: Einhaltung der Fristen für die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen während Corona

Die Schlussabrechnungen von den Überbrückungshilfen I, II, III und IV sowie auch die November- und Dezemberhilfen während der Corona Pandemie müssen bis spätestens 31.12.2022 eingereicht werden. Im Falle, dass eine Rückzahlung festgesetzt wird, wird die Bewilligungsstelle eine entsprechende Zahlungsfrist gewähren. Weiterhin wird die Schlussabrechnung in mehrere „Pakete“ aufgeteilt, was den insgesamten Prozess der Einreichung um einiges vereinfachen soll.

Im ersten Paket wird dabei zunächst mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen von I bis III sowie auch mit den Dezemberhilfen begonnen. Im Rahmen des zweiten Pakets erfolgen dann im Anschluss die Abrechnungen der Coronahilfen III und IV. Sämtliche Abrechnungen von einem Antragsteller zu den angebotenen Förderprogrammen werden auf diese Weise in einem Paket erfasst und vollständig gemeinsam geprüft. Für prüfende Dritte ist es somit durchaus möglich, zwischen den jeweiligen Abrechnungen im System zu navigieren, wobei eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen den jeweiligen Programmen von selbst berücksichtigt werden. Auch Kontrollen über die Einhaltung von beihilferechtlichen Begrenzungen lassen sich auf diesem Wege vereinfachen.

Was Unternehmern zum Thema Überbrückungshilfe 1 und bei Umsatzeinbruch wissen müssen

Hinsichtlich der Überbrückungshilfe I müssen die Umsatzzahlen der Antragsteller jeweils an die zuständigen Bewilligungsstellen der einzelnen Länder im Rahmen der endgültigen Schlussabrechnung mitgeteilt werden. Lässt sich hier erkennen, dass der Umsatzeinbruch im Durchschnitt wenige als 60 % zu jenem des Vorjahres betrug, hat ein Unternehmen keine Förderberechtigung. Das heißt im Klartext: Alle Zuschüsse, die man bis dato erhalten hat, müssen vollständig zurückgezahlt werden. Prüfende Dritte müssen die realen Umsatzzahlen mit Hilfe der endgültigen Umsatzsteuervoranmeldungen mitberücksichtigen.

Was Unternehmen bei betrieblichen Fixkosten berücksichtigen müssen

Wichtig zu wissen ist, dass prüfende Dritte nicht nur die zustande gekommenen Umsatzeinbrüche an die jeweiligen Behörden der Länder mitteilen, sondern auch die endgültigen Fixkostenabrechnungen mitberücksichtigt werden. Zeigen sich hier Abweichungen von Kostenprognosen – also den Gesamtkosten – so müssen Unternehmer entgegengenommene Coronahilfen für die relevanten Monate ebenso zurückzahlen. Wichtig: Die Politik hat Nachzahlungen bei der Überbrückungshilfe I ausgeschlossen, für alle anderen Programme sind sie allerdings durchaus möglich.

Fazit: Wann eine Coronahilfe zurückgezahlt werden muss

Kurz gesagt: Die Förderzuschüsse der Länder während der Corona-Pandemie müssen von Unternehmen und gewerblichen Versicherungen immer dann zurückgezahlt werden, wenn sie über dem endgültigen Anspruch liegen. Genauere Informationen können prüfende Dritte, wie Steuerberater oder Rechtsanwälte, bei einer genaueren Berechnung dazu erteilen.